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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2005 - 8 S 39.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2005 - 8 S 39.05 (https://dejure.org/2005,19967)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 (https://dejure.org/2005,19967)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 8 S 39.05 (https://dejure.org/2005,19967)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendungsbereich der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes; Änderung der Rechtslage nach Wegfall der Rechtsgrundlage eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes; Recht auf Einreise freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ; Neuordnung der Rechte von Unionsbürgern und ...

  • Judicialis

    AufenthG § 102 Abs. ... 1; ; AufenthG § 102 Abs. 2; ; FreizügG/EU § 1; ; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; ; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; FreizügG/EU § 4 Abs. 1 Satz 1; ; FreizügG/EU § 7 Abs. 1; ; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 Satz 1; ; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 Satz 2; ; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 Satz 3; ; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 Satz 4; ; FreizügG/EU § 11 Abs. 2; ; FreizügG/EU § 13; ; SGB III § 284 Abs. 1; ; VwVfG § 51; ; AuslG § 8 Abs. 2; ; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 29.12.2004 - 12 TG 3212/04

    Freizügigkeitsrechte für Unionsbürger ab 2005-01-01

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2005 - 8 S 39.05
    Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 18 EGV, das unabhängig und neben den Freizügigkeitsrechten nach Art. 39 und 49 EGV besteht (vgl. auch HessVGH, InfAuslR 2005, 130).

    Hieraus folgt indes nicht, dass die aufgrund des Ausländergesetzes ergangene Ausweisung ihre Rechtsgrundlage verloren hat (so aber für die Ausweisung eines Unionsbürgers HessVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004, InfAuslR 2005, 130).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt.
  • LSG Hessen, 13.09.2007 - L 9 AS 44/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Unionsbürger -

    Für den Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat (a.M. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2006 - L 20 B 73/06 SO ER - Breith 2007, 156 unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 8 S 39/05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2006 - 8 S 123.05

    Ausweisung, Freizügigkeit, Unionsbürger, Verlust des Aufenthaltsrechts,

    Dies legt im Wege eines Umkehrschlusses die Annahme nahe, dass die auf der Grundlage des Ausländergesetzes und des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Aufenthaltsgesetzes/EWG gegenüber einem Unionsbürger ausgesprochene Ausweisung und eine frühere Abschiebung ab dem 1. Januar 2005 keine Wirkungen mehr entfalten (so schon im Ergebnis Senatsbeschl. v. 18. Oktober 2005 - OVG 8 S 39.05 - ;vgl. auch HessVGH, Beschl. vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3212/04 - InfAuslR 2005, 130, der davon spricht, die Ausweisungsverfügung habe "ihre Rechtsgrundlage verloren"; wie hier Gutmann, InfAuslR 2005, 125/126).

    Selbst wenn man dem nicht folgte, sondern zum Ergebnis käme, dass die altrechtliche Ausweisung und Abschiebung des Antragstellers noch Wirkungen zeitigt, die zu ihrer Beseitigung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder eines Antrages zur Befristung ihrer Wirkungen bedürften, dann wäre ihm jedenfalls einstweilen das derzeit bestehende Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU vorläufig zur Durchführung eines entsprechenden Wiederaufgreifens- bzw. Befristungsverfahrens zu sichern (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Oktober 2005, a. a. O., Beschlussabdruck S. 6).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2006 - L 20 B 248/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Der Senat ist jedenfalls, wie gezeigt, aufgrund ihrer Tatbestandswirkung an die Freizügigkeitsbescheinigung der Antragsteller gebunden, solange diese Bescheinigung nicht aufgehoben oder widerrufen worden ist (zur Aufhebung vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2005 - 8 S 39.05).
  • SG Wiesbaden, 15.01.2008 - S 16 AS 690/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Leistungsausschluss für

    Unionsbürger sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht (Hess. VGH, Beschl. v. 29. Dezember 2004, Az.: 12 TG 3212/04; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Oktober 2005, Az.: 8 S 39/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2006 - L 20 B 73/06

    Sozialhilfe

    Hieran sieht sich der Senat gebunden, solange diese Freizügigkeitsbescheinigung nicht aufgehoben oder widerrufen worden ist (zur Aufhebung, s. OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005, Az.: 8 S 39.05).
  • VG Sigmaringen, 19.09.2006 - 7 K 1190/05

    Feststellung fehlender Freizügigkeitsberechtigung eines italienischen

    26 Nach Auffassung des Gerichts führt die Nichterfüllung der Bedingungen und Beschränkungen des sekundären Gemeinschaftsrechts unmittelbar zum Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts aus Art. 18 EG, es bedarf hierzu keiner behördlichen Entscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - Rs. C-456/02, Trojani -, RdNr. 36; so auch Hoppe, HTK-AuslR / § 7 FreizügG/EU / zu Abs. 1 01/2005 Nr. 1.2; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 -, juris).
  • VG Osnabrück, 19.04.2010 - 5 A 63/09

    Analogie; Arbeitnehmer; Arbeitsfähigkeit; Arbeitssuche; Aufenthalt;

    So ist eine Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass ein Unionsbürger von vornherein nicht freizügigkeitsberechtigt gewesen ist, im FreizügG/EU nicht ausdrücklich gegeben (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2005, - 8 S 39.05 -, Juris [Rn. 12, 13]; VG Sigmaringen, Urteil vom 19. September 2006, - 7 K 1190/05 -, Juris [Rn. 19]; VG Osnabrück, Urteil vom 26. Juni 2008, - 5 A 5/08 - Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Oktober 2007, § 6 FreizügG/EU Rn. 6-8; für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU: Epe, in: GK-AufenthG, Band 5, Stand: April 2008, IX - 2 § 11 FreizügG/EU Rn. 33).
  • VG Osnabrück, 19.04.2010 - 5 A 30/10

    Rückschiebung von Asylbewerbern nach Griechenland

    So ist eine Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass ein Unionsbürger von vornherein nicht freizügigkeitsberechtigt gewesen ist, im FreizügG/EU nicht ausdrücklich gegeben (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2005, - 8 S 39.05 -, Juris [Rn. 12, 13]; VG Sigmaringen, Urteil vom 19. September 2006, - 7 K 1190/05 -, Juris [Rn. 19]; VG Osnabrück, Urteil vom 26. Juni 2008, - 5 A 5/08 - Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Oktober 2007, § 6 FreizügG/EU Rn. 6-8; für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU: Epe, in: GK-AufenthG, Band 5, Stand: April 2008, IX - 2 § 11 FreizügG/EU Rn. 33).
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